Logbuch führen: Darauf kommt es an • KlabauterKiste

Logbuch führen: Darauf kommt es an

Das Führen eines Logbuchs gehört seit Jahrhunderten zu den Aufgaben verantwortungsvoller Schiffsführer. Die Dokumentation einer Reise ist in jedem Fall ein Zeichen guter Seemannschaft. Doch ist ein Logbuch auf Yachten überhaupt Pflicht? Und was für ein Format ist sinnvoll?

Häufige Fragen zum Logbuch

Gibt es eine Logbuch-Pflicht auf Sportbooten?

Ja, in Deutschland gibt es seit 1999 für jedes Seeschiff die Pflicht, ein Logbuch zu führen. Seeschiffe sind neben den Kauffahrteischiffen auch andere zur Seefahrt bestimmte Schiffe, die die Bundesflagge führen müssen oder dürfen, also auch Sportboote. Zwei Rechtsvorschriften sind für die Logbuchpflicht maßgebend:
Im Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) werden die internationalen Vereinbarungen die Seefahrt betreffend in geltendes deutsches Recht umgesetzt. Hier ist § 6 Absatz 3, der für alle Schiffe gilt, interessant: „Der Schiffsführer hat – falls nicht anders vorgeschrieben im Schiffstagebuch – unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen“.

Binnenschiffahrt nicht


Schiffssicherheitsverordnung

Schiffssicherheitsgesetz


Was gehört ins Logbuch?

Es gelten folgende Vorschriften: Das Logbuch muss als solches gekennzeichnet sein. Der Gesetzgeber schlägt als Kennzeichnung ‚Log­buch-Aufzeichnung‘ oder eine entsprechende Benennung vor. Der Name des Schiffes sowie das Unterscheidungssignal muss im Logbuch vermerkt sein. Für einen Dritten, wie zum Beispiel Versicherer oder Behörden, muss der inhaltliche Zusammenhang erkennbar sein. Außerdem muss klar sein, aus welchen Teilen das Logbuch besteht. Hierzu können auch Seekarten mit Positionsangaben, Kursen und Uhrzeiten sowie andere schriftliche Aufzeichnungen zählen, die dann im Logbuch als Bestandteil genannt werden müssen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole müssen erklärt werden. Eintragungen in das Logbuch sind nach Bordzeit vorzunehmen und zu unterschreiben. Radieren oder Unkenntlichmachen ist im Log­buch nicht gestattet. Wird eine Eintragung gestrichen, so muss sie weiterhin lesbar bleiben und die Änderung durch den Schiffsführer mit Datum und Unterschrift versehen werden. Der Besitzer des Schiffes muss die Logbücher drei Jahre lang aufbewahren, auch wenn das Boot vor Ablauf dieser Frist verkauft werden sollte. Außerdem muss der Eigentümer mindestens einmal alle zwölf Monate den aktuellen Inhalt des Logbuchs zur Kenntnis nehmen.
Und wie sieht es mit der Logbuchpflicht beim Chartern aus, wo Skipper regelmäßig wechseln? Dirk Kadach vom Vercharterer 1. Klasse Yachten sagt: „Wir stellen unseren Kunden ein kostenloses Logbuch zur Verfügung und weisen sie darauf hin, dass wir dieses Logbuch im Original drei Jahre lang archivieren müssen.“ Das heißt, für die persönlichen Aufzeichnungen sollten Chartersegler ein separates Logbuch führen, welches sie anschließend mit auf den nächsten Törn nehmen können.
Anforderungen an das Logbuch
Das Merkblatt führt die folgenden Punkte auf, die in das Logbuch eingetragen müssen:
  • Sicherheitsmängel (Defekte und Schäden der Sicherheitsausrüstung)
  • Besondere Vorkommnisse
  • Begründung im Falle von unterlassener Hilfeleistung
  • Begründung im Falle von Unfallflucht nach einer Kollision („verletzte Wartepflicht“)
Darüber hinaus sind Formvorschriften zu beachten:
  • Das Logbuch ist stets an Bord mitzuführen; Schiffsname, Funkrufzeichen etc sind einzutragen.
  • Dokumentenechte Aufzeichnung in deutscher Sprache, tägliche Unterschrift des Schiffsführers.
  • Streichungen müssen lesbar bleiben. Streichungen und Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.
  • Es muss erkennbar sein, wenn eine oder mehrere Seiten entfernt wurden.
  • Wenn Teile der Aufzeichnungen in Seekarten gemacht werden (Koppeln, Standortbestimmungen), ist dies im Logbuch kenntlich zu machen.
  • Kenntnisnahme und Unterschrift des Schiffseigners mindestens alle 12 Monate.
  • Aufbewahrungspflicht des Schiffsführers für die Dauer von drei Jahren.

Logbuch Vorlagen

Digitale Logbücher

Logbuch Bestellen

>