In dieser Artikelserie beantworten die Wassersportrechts-Experten der Kanzlei Ben Tanis eure Rechtsfragen rund ums Thema Boot. Wenn ihr auch eine Frage zum Bootskauf, Versicherungen, Haftung und Co. habt, schreibt uns eine Nachricht!
Diese Woche möchten wir auf eine sehr spezifische Frage eingehen, die uns aber in ähnlichen
Fällen immer wieder begegnet:
KlabauterKiste-Leser Peter L. fragt:
Sehr geehrte Damen und Herren,Ich habe im September eine Motoryacht in Kroatien, von einem Deutsche mit Deutschem Kaufvertrag (ADAC), erworben.
Wir haben nach eingehender Probefahrt und Besichtigung und langer Verhandlung - gekauft!
Nun nachdem wir in der Herbstferien wieder an Bord waren, mussten wir feststellen, das zuerst die Steurbordmasschine nicht anlaufen will und nach mehrmaligen probieren, zuletzt auch die Backbordmaschine, nicht mehr anlaufen will.
Ich selbst finde den Fehler nicht? Was kann ich rechtlich tun? Denn ich habe die Vermutung, das der Vorbesitzer, das Schiff, mit dem Wissen um diesen Mangel, aber auch noch weiteren Mängel, Verkauf hat!
Mit freundlichen Grüßen
Peter L.
Im folgenden Beitrag beantworten wir, welches Recht anzuwenden ist, ob es Sinn ergibt den Fehler durch einen Techniker finden und ggf. reparieren zu lassen, ob und wie der Verkäufer in Anspruch genommen werden kann und welche Vorgehensweise wir empfehlen.
Wir hoffen wir können dem ein oder anderem Wassersportler und vor allem Herrn L. weiterhelfen!
Antwort von Rechtsanwalt Ben Tanis
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie schildern einen sehr klassischen Fall, der vermutlich eine
Vielzahl von anderen Käufern gebrauchter Yachten auch betrifft.
Kauf im Ausland – welches Recht ist anzuwenden?
Zunächst ist stets die Frage zu klären, welches Recht auf den vorliegenden Kaufvertrag
Anwendung findet. Da hier beide Vertragsparteien aus Deutschland stammen, ist die Frage
leicht zu beantworten. Es kommt natürlich deutsches Recht zur Anwendung.
Handlungsmöglichkeiten
Weiter steht die Frage nach Ihren Handlungsmöglichkeiten im Vordergrund. Natürlich
können Sie die Maschinen von einem versierten Techniker auf Herz und Nieren prüfen und
vielleicht dann auch direkt Instand setzen lassen. Aber wer trägt die Kosten dafür? Weiter gilt
zu berücksichtigen, dass nach einer etwaigen Reparatur sämtliche Beweise für eine spätere
Inanspruchnahme des Verkäufers zerstört sein dürften.
Kann der Verkäufer in Anspruch genommen werden?
Zunächst aber zu der Frage, ob der Verkäufer in Anspruch genommen werden kann. Es
handelt sich um einen privaten Kaufvertrag nach einem Muster des ADAC. Wie in vielen
Kaufverträgen wird hier ein umfassender Gewährleistungsausschluss zu finden sein und die
große Mehrheit hält diese pauschalen Gewährleistungsausschlüsse zwischen Privatpersonen
auch nach wie vor für umfassend wirksam. Das stimmt so allerdings nur bedingt.
Beschaffenheitsgarantien
Denn der Verkäufer muss sich an allen Aussagen die er vor dem Verkauf über das Schiff tätigt, festhalten lassen. Für allen Angaben im Verkaufstext, in Anzeigen oder Exposés oder auch mündlicher Art (soweit nachweisbar) gilt der Gewährleistungsausschluss nicht.
Diese sind als sogenannte Beschaffenheitsgarantien vorrangig zu behandeln. Wir müssten also zunächst klären, ob der Verkäufer zu den Antrieben irgendwelche Zusagen oder Wartungsversprechen gemacht hat. Häufig steht im Kaufvertrag, dass die Antriebsmaschienen
regelmäßig gewartet wurden, oder ähnliches.
Um den Mangel dem Verkäufer zurechnen zu können, müssten wir natürlich auch zunächst
näher eingrenzen woher der Mangel rührt. Oftmals finden sich bei der anwaltlichen Durchsicht aller Unterlagen auch weitere Ansatzpunkte für eine Inanspruchnahme des Verkäufers. Nach der genauen Sichtung aller Unterlagen (Expose, Vertrag, Begleitdokumente und Übergabeprotokoll) und einem ausführlichen Gespräch muss dann die weitere Strategie recht individuell festgelegt werden.
Wie kann man weiter vorgehen?
Eine mögliche Vorgehensweise könnte wie folgt aussehen:
- Sichtung aller Unterlagen und Besprechung des Falls
- Feststellung der Schadenursache (keine Reparatur, um die Beweislage zu erhalten)
- Anspruchsschreiben an den Verkäufer mit einer Schilderung des Mangels und
- Herleitung des Anspruchs (rechtliche und tatsächliche Begründung, warum er –
vielleicht auch nur teilweise – für den Schaden haften soll. - Abhängig von einer Durchsicht der weiteren Unterlagen könnten sich hier auch noch
weitere Ansatzpunkte ergeben.
Im Ergebnis dürfte alles davon abhängen, ob der Verkäufer irgendwelche Zusagen den Gesamtzustand des Schiffes oder aber die Antriebsmaschinen betreffend gemacht hat. Der vertragliche Gewährleistungsausschluss stellt kein Problem dar. Näheres kann ich allerdings erst nach einer genauen Prüfung der Angelegenheit sagen.
Über den Autor
Der Kieler Rechtsanwalt Ben Tanis hat sich auf Wassersportrecht spezialisiert. Gemeinsam mit einem freien Team aus Juristen, Ingenieuren, Bootsbauern und Profiseglern vertritt er seine Mandanten in sämtlichen Anliegen rund um den Yachtsport.
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das wird ein langer prozess. viel glück euch !!!