In dieser Artikelserie beantworten die Wassersportrechts-Experten der Kanzlei Ben Tanis eure Rechtsfragen rund ums Thema Boot. Wenn ihr auch eine Frage zum Bootskauf, Versicherungen, Haftung und Co. habt, schreibt uns eine Nachricht!
KlabauterKiste-Leser Ruedi D. fragt:
Guten Tag,Ich habe eine gebrauchte Bavaria 40 in Spanien gekauft. Mitte April war die "Schiffsübergabe". Der Makler ist gar nicht erschienen, sondern ein Mittarbeiter hat mir dann die Yacht übergeben.
?
Leider war der Zustand der Yacht bei weitem nicht in dem Zustand, wie ich sie im August besichtigt habe. Abgesehen, dass die Yacht sehr schmutzig war, haben die Zinkanoden gefehlt, der Aussenborder läuft nicht und das Beiboot scheint undicht zu sein. Ich schaute dann, dass wenigstens die Zinkanoden montiert wurden, damit wir das Schiff Wassern konnten. Ich muss dazu sagen, dass ich 1150 Km gefahren bin, um die Yacht zu übernehmen.
Ein Abnahmeprotokoll gibt es nicht und ein Schlüssel habe ich auch nicht erhalten, da dieser angeblich unpraktisch ist und oft abbricht. Ich habe natürlich die Mängel dem Eigner sofort gemeldet und er versicherte mir, dass diese behoben werden. Allerdings ist bis heute nichts passiert.
Nun meine Frage: Was kann ich unternehmen, dass Bewegung in die Sache kommt? Gilt die Yacht rechtlich ohne Übergabeprotokoll und ohne Aushändigung der Bootsschlüssel als übernommen? Kann ich diesbezüglich Druck machen?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Ruedi D.
Wir hoffen mit der folgenden Antwort die Rechte des Käufers beim Bootskauf etwas klarer zu machen:
Antwort von Rechtsanwalt Ben Tanis
Sehr geehrter Herr Ruedi D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und dafür, dass Sie Ihre Geschichte mit uns teilen. Auch die von Ihnen geschilderten Vorgänge sind uns nicht unbekannt. Der Der Verkäufer putzt das Schiff für die Besichtigung heraus und lässt es danach an Land verrotten, meist weil er sich emotional schon lange von dem Schiff getrennt hat oder aber weil die bezahlten Bootsleute sich bereits nur noch um das neue Schiff kümmern.
Natürlich muss ich auch diesmal darauf hinweisen, dass dieser Beitrage keine rechtliche Beratung darstellt oder ersetzt und dass ich für die nachfolgenden Auskünfte nicht haftbar gemacht werden kann.
Es ist zunächst natürlich immer wichtig zu wissen, woher der Verkäufer stammt und ob die Kaufpreiszahlung schon vollständig geflossen ist. Ein Verkäufer aus Deutschland ist deutlich einfacher in Anspruch zu nehmen als ein Spanier. Es geht hier immer um die Frage nach dem Klageort. Unter Umständen können Sie auch einen EU-Bürger in Deutschland verklagen, obgleich dieser spanischer Staatsbürger ist. Aber dazu später mehr. Sofern der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt wurde lässt sich der Verkäufer mit einer Zurückbehaltung auch gut zum Einlenken bewegen. Aber ich gehe mal davon aus, dass bereits alles bezahlt wurde, da sonst die Übergabe wohl nicht stattgefunden hätte.
Die Yacht gilt rechtlich in jedem Fall als übergeben und übernommen. Sie befindet sich nunmehr in Ihrem Eigentum und Besitz. Ich würde nun den Verkäufer anschreiben und ihn unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern. Nach EU weit geltenden Rechtssätzen hat der Verkäufer einer Sache das Recht zur Nachbesserung wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Mangelhaft ist die Kaufsache immer dann, wenn diese entweder nicht dem vereinbarten oder dem gewöhnlich zu erwartenden Zustand entspricht. In Ihrem Fall gehe ich von einem vereinbarten Zustand aus, nämlich so wie Sie das Schiff im vergangenen Jahr besichtigt haben.
Die von Ihnen geschilderten Probleme wie fehlende Anoden, schlechter Pflegezustand, defekter Außenborder und undichtes Dinghy stellen solche Mängel dar. Sofern der Verkäufer die von Ihnen gerügten Mängel innerhalb der Frist abstellt ist alles in Ordnung. Lässt er die gesetzt Frist verstreichen, so können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Spätestens an dieser Stelle sollten Sie uns einschalten um hier keine Fehler zu machen. Der Rücktritt vom Vertrag und auch die Minderung des Kaufpreises wollen rechtlich korrekt begründet und ausgeführt werden um im Zweifel auch eine spätere gerichtliche Durchsetzung reibungslos zu ermöglichen.
Insbesondere bei der Minderung des Kaufpreises ein Blick ins Gesetz ratsam. Dort heißt es in etwa: Der Minderungsbetrag entspricht der Differenz zwischen den gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Marktwert unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel. So kann es sein, dass Sie trotz Mängeln und fehlgeschlagener Nachbesserung kein Minderungsrecht haben, wenn der Kaufpreis so gering war, dass keine Differenz zum tatsächlichen Marktwert (auch mit Mängeln) besteht.
Im Falle eines wirksamen Rücktritts wäre auch alle Aufwendungen die Sie im Vertrauen auf den Bestand des Kaufvertrages gemacht haben ersatzfähig, wie z.B. Fahrkosten, Liegeplatz, Versicherung, Instandsetzung etc.
In jedem Fall sollte Sie nun keine Zeit verstreichen lassen und Ihre Forderungen an den Verkäufer klar formulieren:
- Schriftliche Aufforderung (am besten per Einschreiben) zur Nacherfüllung (Mängel beseitigen) unter Fristsetzung (4 Wochen) an den Verkäufer. Hier auch gleich weitere Schritte androhen.
- Wenn Frist erfolglos verstreicht, dann Rücktritt oder Minderung erklären (wieder mit Fristsetzung zur Auszahlung des Minderungsbetrages oder zu zur Rückabwicklung des Geschäfts.
- Wenn diese Frist auch erfolglos verstreicht, dann Klage erheben.
Wichtig ist in jedem Fall noch, dass Sie die Beweise für die Mängel nicht dadurch zerstören, dass Sie diese beheben lassen. Denn ohne Beweise ist eine Klage aussichtslos.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen kleinen Einblick in Ihre Möglichkeiten geben. Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie auch gerne bei den vorgenannten Schritten. Rufen Sie uns einfach an unter: 0431 389 88 222
Um solche Probleme im Vorfeld zu vermeiden, empfehle ich den Kauf von Anfang an durch uns betreuen zu lassen. Ich erstelle Ihnen einen rechtssicheren Kaufvertrag und betreue die Kommunikation mit dem Verkäufer von Anfang an. Unsere Gutachter besichtigen das Schiff vorab und sind auch während der Übergabe anwesend. Nicht zuletzt wickeln wir die Kaufpreiszahlung als Treuhänder ab, so dass das Geld nur beim Verkäufer landet, wenn Sie auch wirklich das bekommen, was vereinbart war. Rufen Sie uns gerne an: 0431 389 88 222
Mit freundlichen Grüßen
Ben Tanis
Über den Autor
Der Kieler Rechtsanwalt Ben Tanis hat sich auf Wassersportrecht spezialisiert. Gemeinsam mit einem freien Team aus Juristen, Ingenieuren, Bootsbauern und Profiseglern vertritt er seine Mandanten in sämtlichen Anliegen rund um den Yachtsport.
Ben Tanis - Rechtsanwälte
Blücherstraße 14
24105 Kiel
www.ra-tanis.de
www.wr-tanis.de
Kontakt:
info@nullra-tanis.de
Tel.: 0431 389 88 222
Fax.: 0431 389 88 220
Mobil: 0176 63 00 64 28