Gasanlage auf dem Boot - Gas an Bord nach G608 sicher installieren

Gasanlage auf dem Boot – Die wichtigsten Regeln

Gasanlage auf dem Boot

Die Gasanlage auf dem Boot ist ein heikles Thema: Flüssiggas ist hochentzündlich und in Verbindung mit Sauerstoff sogar explosiv. Auf Booten gibt es das zusätzliche Problem, dass das Gas schwerer ist als Luft. Durch den geschlossenen Rumpf kann es nicht "abfließen" und sammelt sich so bei einem Leck in der Gasanlage in der Bilge.

Trotzdem hat sich Gas als der beliebteste Brennstoff zum Kochen an Bord durchgesetzt. Und zum Glück ist die Zahl der schweren Unfälle mit Gasanlagen auf dem Boot erstaunlich gering. Dies liegt nicht zuletzt an strengen Normen und Regelungen für Gasanlagen an Bord und an den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen.

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Vorschriften für Gas an Bord

In der Europäischen Union ist die Installation von Gasanlagen auf dem Boot durch die Regeln der Norm DIN EN ISO 10239 festgelegt. Die Kontrolle erfolgt nach den Regeln im Arbeitsblatt G608 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW). Sie muss alle zwei Jahre durch einen zertifizierten Sachverständigen erfolgen.

Unabhänging von dieser Vorschrift ist es Teil guter Seemannschaft, sich selber von der Sicherheit der Anlage an Bord überzeugen zu können. Aber auch (und insbesondere) beim Gebrauchtbootkauf solltet ihr besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Gasanlage Boot legen.

Im Folgenden hat Thomas Hermann-Hueber, Sachkundiger nach G607 und G608, die wichtigsten Regeln für den Aufbau der Gasanlage auf Sportbooten für euch zusammen gefasst.

Achtung

Dies ist keine Anleitung, eine Gasanlage auf dem Boot selber zu installieren. Dafür sollte man definitiv einen Fachmann zu Rate ziehen!

Grundlagen zur Installation einer Gasanlage an Bord eines Schiffes.

Was kann, darf, muss in eine Gasanlage für Boote nach G608?

Dies ist eine kurze Zusammenfassung der Vorschriften für die Installation bzw. wiederkehrende Prüfung an einer Flüssiggasanlage auf Booten nach G608.

Grundsätzlich: Alles, was an Gasgeräten auf einem Schiff verbaut wird, muß für den Betrieb auf Booten zugelassen sein (Segelbootpiktogramm), und eine CE Prüfnummer tragen, sowie eine Zündsicherung haben.

Neuinstallationen

Neuinstallationen der Gasanlage dürfen nur noch in 30 mbar ausgeführt werden. Mischanlagen mit unterschiedlichen Drücken, z.B. 30 + 50 mbar sind verboten. (Siehe weiter unten bei „Altanlagen“.)

Rohrleitungen
  • Rohrleitungen müssen aus Kupferrohr bestehen, am besten mit DVGW Prüfstempel. Es wird meist 8mm Durchmesser mit 1mm Wandstärke verwendet. 
  • Edelstahlrohre sind zwar zulässig aber wegen der erforderlichen Vorbördelung schwer zu verarbeiten, bei Verwendung von VA Rohren müssen auch sämtliche Verbinder und Absperrventile aus VA sein.
  • Rohrleitungen aus Kupfer müssen alle 50cm mit gummiarmierten Rohrschellen befestigt werden, Edelstahlrohre alle 100cm.
  • Alle Schneidringschraubverbindungen, Absperrventile o.ä. müssen aus Messing sein, die Enden der Kupferrohre müssen mit Stützhülsen aus Messing verstärkt werden (!!!). Dazu müssen die Schnittränder entgratet werden, damit die Stützhülse sich gut einschlagen läßt. Ich nehme einen Kunststoffhammer dazu.
  • Die Verwendung von Klemmverschraubungen ist zulässig, aber fehleranfällig, weil die Verbindungen oft zu fest angezogen werden und dann undicht werden. Werden häufiger auf skandinavischen Schiffen verwendet.
  • Rohrdurchführungen z.B. durch Schottwände oder Möbel müssen mit Schottdurchführungen oder berührungsfrei ausgeführt werden, die Verwendung von z.B. Gummidurchführungen ist erlaubt, es geht um die Vermeidung von Scheuergefahr.
  • Die Verlegung in Rohren (z.B. wie sie für Elektroinstallationen verwendet werden), ist nicht zulässig, die Gasleitung muß überall optisch kontrollierbar sein. Diese Forderung wird auch von vielen Werften nicht erfüllt.
  • Es dürfen keine elektrischen Leitungen an den Gasrohren befestigt werden.
  • Gasrohre aus Kupfer dürfen hartgelötet aber nicht mit Pressverbindern verpresst werden.
Schläuche
  • Schläuche müssen Produktionsjahr und DVGW Zulassung (CE Nr.) tragen.
  • Verbindungen zu den Verschraubungen müssen fest eingebunden sein, Schlauchleitungen, die z.B. mit Schlauchschellen an andere Verbindungen angebracht sind, sind unzulässig. Messingverbindungen, keine verzinkten Verbindungen.
  • Schlauchlängen: Vom Regler zur Rohrleitung max. 40cm, von der Rohrleitung zum Gasgerät max. 40cm, bei schwenkbaren, herausziehbaren und/oder kardanisch aufgehängten Kochern sind max. 60cm zulässig.
Gasdruckregler
  • Es müssen Druckregler mit 30mbar Ausgangsdruck und Marinezulassung verwendet werden.
  • Die Regler müssen mit Manometer und Überdruckventil ausgestattet sein.
  • Die Verwendung von zwischengeschalteten Leckwarn- und Suchgeräten ist erlaubt.
  • Es dürfen keine Regler mit variabler Druckregelung verwendet werden.
Absperrhähne
  • Vor jedem Gasgerät muß ein Absperrventil angebracht sein, das Zusammenfassen mehrerer Absperreinrichtungen in einem Ventilblock ist zulässig, sofern die einzelnen Geräte mit Symbolen eindeutig zu identifizieren sind, die Stellung Auf -Zu muß eindeutig zu erkennen sein.
  • Ist nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen (meist ein Herd), kann auf ein Absperrventil verzichtet werden, sofern das Absperrventil der Gasflasche in Reichweite liegt. Auch die Verwendung eines el. Fernabperrventiles ist zulässig und man kann dann auf das Absperrventil vor dem Einzelgerät verzichten. (Wohlgemerkt, nur bei einer einzigen Verbrauchseinrichtung).
  • Achtung Änderung: Seit 4/2018 ist die Installation eines Gasfernschalters von Truma/GOK als Neuinstallation auf Schiffen nicht mehr zulässig, die Zulassung für Schiffe wurde 4/2018 widerrufen. Altanlagen haben Bestandsschutz.
Gasflaschen
  • Es ist die Verwendung von geprüften Butangas oder Propangasflaschen zulässig, Tankflaschen dürfen verwendet werden, ein Betanken an einer Gastankstelle ist jedoch nur erlaubt, wenn sie fest im Schiff verbaut sind, dazu müssen sie als Gastanks geprüft und zugelassen sein.  (Was natürlich ein Betanken so gut wie unmöglich macht, wo findet man eine Flüssiggastankstelle mit Bootsanleger?)  Da hat die Flüssiggasflaschenlobby ganze Arbeit geleistet.
  • Gasflaschen müssen ein Entnahmeventil mit Überdrucksicherung haben. Bei Campingazflaschen muß ein Sicherheitsentnahmeventil mit einer Überdrucksicherung 14bar verwendet werden (seit Neuestem blaue Kappe,früher nur Aufprägung am Ventil), an dem der Regler verschraubt wird.
  • Auch bei Flaschen ohne Entnahmeventil (z.B. ausländischen Flaschen) muß ein entsprechendes Sicherheitventil verwendet werden. (Propan oder Mischgas ca. 20bar, Butan ca 14bar).
  • Das Befüllen von Propangasflaschen mit Butan- oder Mischgas ist erlaubt. Umgekehrt ist es verboten und gefährlich (siehe unten).
  • Als sehr praktisch setzen sich jetzt mehr und mehr die Aluminium- oder Fiberglasflaschen durch, diese sind leicht zu transportieren und können auch im Ausland befüllt werden.
  • An Bord vieler Schiffe wird die blaue Campingazflasche verwendet, die fast überall getauscht werden kann, die Füllung ist jedoch teuer.

Warnung

Ganz Schlaue lassen diese Flaschen oft irgendwo mit irgendeinem Gas befüllen. Das Befüllen von Butangasflaschen mit Propangas(gemisch) ist verboten, weil lebensgefährlich! Butan hat einen viel geringeren Druck als Propan, für den Druck von Propangas sind Butangasflaschen nicht ausgelegt. Auch das vermeintlich billige Selbstumfüllen von Propangas in Butangasflaschen ist nur dann zu empfehlen, wenn man Selbstmordgedanken hegt.

Gasflaschenkasten
  • Gasflaschen müssen in gasdichten Flaschenkästen verdrehsicher und aufrecht stehend untergebracht sein.
  • Der Kasten muss entweder von oben zugänglich mit dicht schließendem Deckel z.B.in einer Backskiste.
  • Alternativ möglich ist ein Kasten mit Türe an Deck oder z.B. hinter dem Steuerstand.
  • Als Entlüftung muß eine unverschließbare Öffnung von 2cm² am möglichst tiefsten Punkt fallend außerbord führen. Nicht z.B. in den Cockpitlenzer, da dieser in der Regel nicht unverschließbar ist!
  • Im Flaschenkasten, der auch Platz für eine Ersatzflasche haben kann, darf keine Zündquelle, z.B. elektrische Verbindung installiert sein.
  • Das Durchleiten von durchgehenden Kabeln ist zulässig.
  • Die Ersatzflasche darf auch an anderer belüfteter Stelle z.B. Ankerkasten mitgeführt werden, nicht jedoch in der Backskiste, wie man das oft bei Charteryachten sieht.

Anmerkung

Wichtig ist das Stichwort gasdicht. Ich verwendete auf meinem neuen Schiff mit einer ziemlich hahnebüchenen Gasinstallation für den Überführungstörn als Provisorium für die 2,7kg Campingazflasche eine Art Ortlieb Tasche, die ich mit einem Entlüftungsstutzen und Wellschlauch außerbords entlüfte, den Gasschlauch führte ich durch eine Elektroverschraubung zur Rohrleitung. Diese Tasche erfüllt alle Vorgaben, ist nur von oben zugänglich und gasdicht verschließbar. Wird aber noch durch eine feste Gaskasteninstallation ersetzt.


Wiederkehrende Prüfung

Die Gasanlage an Bord muß alle 2 Jahre von einem Sachkundigen G608 überprüft werden, Schläuche und Regler müssen nach 6 Jahren gewechselt werden, alle anderen Bestsandteile haben kein Verfallsdatum, es sei denn,der Gerätehersteller schreibt etwas anderes vor, z.B. Wärmetauscher an Gasthermen oder -heizungen.

Altanlagen: Bestandschutz

Altanlagen 50 oder 30mbar haben Bestandsschutz, z.B. was die Verwendung des Rohrmaterials anbetrifft, verzinkte oder beschichtete Rohrleitungen dürfen so bleiben, auch ist die Reparatur im gleichen Material zulässig. Bei Gerätewechsel dürfen weiterhin 50mbar Geräte installiert werden, wenn diese nicht mehr zu erwerben sind, ist die Verwendung von 30mbar Geräten in 50mbar Anlagen zulässig, sofern ein Vordruckregler vor dem neuen Gerät verbaut wird.

Schläuche und Regler haben keinen Bestandsschutz, weder was Alter noch Ausführung noch was die Länge angeht, die müssen nach 6 Jahren getauscht und ggf. auf die korrekten Vorgaben ersetzt werden!

Diese Grundregeln sind nach bestem Wissen erstellt, Korrekturen werden gerne eingearbeitet, aber alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und ersetzen nicht die sachkundige Auskunft eines Fachmanns.

März 2018/Januar 2019

Thomas Hermann-Hueber, Sachkundiger nach G607 und G608

About the author

Jan

Nach vielen Monaten auf See als Crewmitglied von Traditionsseglern ist Jan jetzt auf eigenem Kiel unterwegs. Seit 2019 lebt er an Bord seiner ahora, zunächst eine Laurin 32, mittlerweile eine Malö 39. Von Bord aus betreibt Jan die KlabauterKiste, den KlabauterShop und neuerdings auch die englischsprachige Plattform BoatHowTo.

  • Karo sagt:

    Wie sieht es aus mit Gasmeldern (Butan, Propan) auf Yachten. Diese sollen ja 30cm oberhalb des Bodens positioniert werden. Zählt die Bilge mit?

  • Günter Robbers sagt:

    Ist es nach neuestem Recht zulässig, einen 30 mbar Gaskocher mit CE-Label und Prüfstellenziffer auf dem Typschild aber fehlendem Segelbootpiktogramm nach G608 an Bord einer 11 m Yacht zu installieren?

  • Jens Borner sagt:

    Hallo,
    Gibt es eine Regel über die Höhe der Flaschenkastenentlüftung in der Bordwand über Wasserlinie?

  • Wolfgang Roeske sagt:

    Danke-alles in kurzer aber gut verständlicher Form gesagt!
    Kommt mir bei meiner alten Gasanlage grade zupass.

  • Oliver Wieland sagt:

    In meinem neu erworbenen 40 Jahre alten Boot befindet sich eine dichte Gaskiste mit Entlüftung außerbords in der Backskiste. Die Gaskiste ist fix in der Backskiste montiert, allerdings nicht direkt dort, wo die fixe Verrohrung beginnt (offensichtlich hat da einer der Voreigner etwas umgebaut). Dementsprechend geht von der fixen Verrohrung noch ein 40cm-Schlauch bis zu Gaskiste, dort über eine Schottdurchführung nach innen und von dort mit einem weiteren 40cm-Schlauch weiter zur Gasflasche.
    Nachdem was ich gelesen habe, ist das so ja nicht zulässig, weil ich zwei Schläuche bis zur Festverrohrung verwende. Oder geht das in Ordnung, weil die Gaskiste an sich ja fixiert ist?

    • Jan sagt:

      Hallo Oliver,
      das ist eine gute Frage. Leider bin ich da nicht sicher. Ich würde dir raten, diesbezüglich mal einen G608-Sachverständigen zu kontaktieren.
      Liebe Grüße
      Jan


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